Die Kosten einer Strafverteidigung werden von der Rechtsschutzversicherung meist nicht übernommen.
Einschränkend sehen einige Versicherungsverträge die Übernahme der Kosten vor, wenn es sich um die Verteidigung gegen einen Fahrlässigkeitsvorwurf handelt. Damit ist die Gewährung von Rechtsschutz von vornherein ausgeschlossen, wenn sich der Mandant wegen eines Delikts zu verantworten hat, welches nur vorsätzlich begangen werden kann (z.B. Diebstahl, Betrug oder Urkundenfälschung). Bei einigen Rechtsschutzversicherern wird die Deckungszusage auch dann nicht nachträglich erteilt, wenn sich der ursprüngliche Vorsatzschuldvorwurf als unberechtigt herausgestellt hat und lediglich die fahrlässige Begehung eines Delikts nachgewiesen werden konnte.

In Steuerangelegenheiten greift der Rechtsschutz oft erst dann, wenn ein Widerspruchsbescheid des Finanzamts vorliegt. Damit ist der Mandant gezwungen, entweder auf die Beratung über das weitere Vorgehen gegen einen inakzeptablen Steuerbescheid zu verzichten oder die entsprechende Kosten selbst zu tragen. Aufgrund der Variationsbreite der Rechtsschutzverträge biete ich meinen Mandanten an, kostenfrei die entsprechende Auskunft ihres Rechtsschutzversicherers einzuholen.