Steht die Straffälligkeit im Zusammenhang mit einer Suchterkrankung oder einer anderen psychischen Erkrankung des Mandanten, kann im Urteil neben einer Freiheitsstrafe auch eine sogenannte Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet werden. Hierunter versteht man die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB oder in einer Entziehungsanstalt (Suchtklinik) nach § 64 StGB.

Die Möglichkeit der Anordnung einer Maßregel deutet sich in den einschlägigen Fällen schon bald nach Beginn der Ermittlungen gegen den in der Regel in Untersuchungshaft oder in einem psychiatrischen Krankenhaus befindlichen Mandanten an. Mit jedem betroffenen Mandanten erörtere ich ausführlich die Voraussetzungen der Aufnahme in den Maßregelvollzug sowie den in etwa zu erwartenden Ablauf und die Bedeutung der Maßregel für den weiteren Verlauf der Strafvollstreckung.

Die gerichtliche Entscheidung über die Anordnung der Maßregel erfordert stets eine vorherige Begutachtung durch einen forensischen Psychiater, der neben der Schuldfähigkeit des Mandanten zur Tatzeit auch die Erfolgsaussichten einer Behandlung im Maßregelvollzug untersucht.

Oft sind sich suchtkranke Mandanten unschlüssig, ob sie den Weg einer Langzeittherapie über § 35 BtmG oder die Maßregel wählen sollen. Diese Entscheidung wird dem Mandanten abgenommen, wenn die Maßregel gerichtlich angeordnet wird - die Maßregel geht dann vor. Bei einem Abbruch der Maßregelbehandlung ist auch in den seltensten Fällen damit zu rechnen, dass im weiteren Verlauf der Strafvollstreckung die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt wird, damit der Strafgefangene eine Langzeittherapie antreten kann.