Die Außenprüfung ist ein besonderes Verfahren der Abgabenordnung (AO), das in erster Linie der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen bei gewerblichen, land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, bei Freiberuflern und bei Steuerpflichtigen mit hohem Einkommen dient.
Die Finanzbehörde bestimmt den Umfang der Außenprüfung, insbesondere die zu prüfenden Steuerarten und den Prüfungszeitraum, in einer schriftlichen Prüfungsanordnung. Die Prüfungsanordnung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Dies täuscht oft darüber hinweg, dass die weiteren in der Prüfungsanordnung enthaltenen Regelungen wie Ort und Beginn der Außenprüfung isoliert angreifbare Verwaltungsakte darstellen.
Die Außenprüfung wird in der Regel mindestens zwei Wochen vor Beginn bekanntgegeben. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung stellt einen der sachlichen Ausschlussgründe für die strafbefreiende Selbstanzeige dar.
Die Verlegung des Prüfungsbeginns oder des Prüfungsortes ist nur in Ausnahmefällen möglich. Über die Verlegung des Prüfungsortes sollten aber gerade kleinere Betriebe nachdenken, da die üblicherweise in den Geschäftsräumen abgehaltene Außenprüfung bei kleineren Betrieben mit Publikumsverkehr zu einer nicht unerheblichen Belastung bzw. zur völligen Stilllegung des Geschäftsbetriebes führen kann.
Die Außenprüfung endet mit der Schlussbesprechung und der Bekanntgabe des Prüfungsberichts. Oft schließen sich auch geänderte Steuerbescheide an. Standen vorherige Steuerbescheide des Prüfungszeitraums noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, so werden diese nun aufgehoben.