Die Strafhaft beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. Befindet sich der Mandant zu diesem Zeitpunkt auf freiem Fuß, so wird er von der Staatsanwaltschaft zum Strafantritt geladen. Die Ladung zum Strafantritt kann in Ausnahmefällen bis zu vier Monate hinausgeschoben werden.

Befindet sich der Mandant bereits in Untersuchungshaft, so entfallen mit Beginn der Strafhaft einige Beschränkungen des Verkehrs mit der Außenwelt. Eventuell wird der Mandant auch in eine andere Justizvollzugsanstalt verlegt

Die Justizvollzugsanstalt, in der die Strafe verbüßt werden muss, ist durch Landesrecht, den sog. Vollstreckungsplan, festgelegt. Die Zuständigkeit richtet sich nicht nur nach dem Ort des erkennenden Gerichts , sondern auch nach der Höhe der Strafe und insbesondere danach, ob es sich bei dem Verurteilten um einen Erstverbüßer handelt. In Sachsen verfügt die Justizvollzugsanstalt Waldheim über eine sozialtherapeutische Anstalt, in der vor allem Strafgefangene Aufnahme finden, die sich wegen Sexualstraftaten zu verantworten hatten.

Für die Verteidigung in der Strafvollstreckung und gegen Maßnahmen des Strafvollzugs wird selten eine Beiordnung als Pflichtverteidiger gewährt. Dies geschieht in der Regel erst dann, wenn die Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer zur Entscheidung über eine vorzeitige Entlassung aus der Strafhaft vorbereitet und in diesem Zusammenhang ein Prognosegutachten ausgewertet werden muss.

Der Beratungsbedarf ist jedoch in jeder Phase des Strafvollzugs hoch. Insbesondere die zögerliche Gewährung von Lockerungen oder deren Widerruf stellen den inhaftierten Mandanten vor Probleme. Die Verteidigung in der Strafvollstreckung kann punktuell oder im Rahmen einer individuellen Vereinbarung über die gesamte Haftzeit hinweg erfolgen.