Bereits mit Vollendung des 14. Lebensjahres gelten Jugendliche als strafmündig. Das „Abziehen“ von Handys z.B. ist damit keine reine Verhaltensauffälligkeit mehr, sondern wird strafrechtlich als Erpressung geahndet. Einem Erwachsenen droht bei diesem Vorwurf eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr.

Allerdings unterfallen Jugendliche von 14 bis einschließlich 17 Jahren nicht dem allgemeinen Strafrecht, sondern dem insgesamt milderen Jugendstrafrecht. Das Jugendstrafrecht gilt auch für Heranwachsende bis zum Alter von 21 Jahren, wenn sich Reifeverzögerungen feststellen lassen. Aus erzieherischen Gründen ist das Jugendstrafrecht nicht an die im Erwachsenenstrafrecht vorgesehenen Mindest- und Höchststrafen, den sog. Strafrahmen, gekoppelt. Das Sanktionensystem ist flexibler. Neben speziellen Weisungen und Arbeitsauflagen kann jedoch auch eine Freiheitsstrafe (Jugendstrafe) verhängt werden.

Die Strafverfahren gegen Jugendliche werden bei der Staatsanwaltschaft zentral in der Jugendabteilung geführt und später – in der Regel nichtöffentlich – von spezialisierten Richtern verhandelt. Vor dem Amtsgericht wird sich der Jugendliche je nach Schwere des Delikts vor dem Jugendrichter oder dem Jugendschöffengericht zu verantworten haben. Auf der Ebene des Landgerichts sind die Jugendkammern zuständig.

Bei Ermittlungen gegen Jugendliche wird frühzeitig die Jugendgerichtshilfe eingeschaltet, die den Jugendlichen und seine Eltern zu einem Gespräch einlädt. Ich empfehle, die Gesprächs- und Beratungsangebote der Mitarbeiter der Jugendgerichtshilfe in jedem Fall wahrzunehmen. Die Jugendgerichtshilfe ist in der Hauptverhandlung anwesend und berichtet über die Entwicklung des Jugendlichen. Vorbehaltlich erwiesener Schuld unterbreitet sie dem Gericht die Strafvorschläge, die aus sozialpädagogischer Sicht angemessen wären.