Die Möglichkeit, durch Selbstanzeige Strafreiheit zu erreichen, ist im allgemeinen Strafrecht außer bei dem Vorwurf der Geldwäsche (§ 261 StGB) nicht vorgesehen. Täter wie Teilnehmer einer vollendeten oder versuchten Steuerhinterziehung sind insoweit privilegiert. Die strafbefreiende Selbstanzeige kommt nur bei einer Steuerhinterziehung in Betracht, nicht dagegen bei den Begleittaten einer Steuerhinterziehung (z.B. Urkundenfälschung) und anderen Steuerstraftaten wie Begünstigung, Bannbruch, Schmuggel und Steuerhehlerei.

Die Reichweite der strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung (§ 371 AO) ist durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz vom 03.05.2011 erheblich eingeschränkt worden.

Die unrichtigen oder fehlenden Angaben müssen „zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang“ berichtigt bzw. nachgeholt werden. Als weiterer sachlicher Ausschlussgrund ist die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung nach § 196 AO aufgenommen worden. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage führt auch eine im übrigen vollständige und rechtzeitige Selbstanzeige nicht mehr zur Straffreiheit, wenn der Steuervorteil einen Betrag von 50.000 Euro je Tat übersteigt.

Es versteht sich von selbst, dass die aufwendige und risikobehaftete Selbstanzeigeberatung nur für kooperative Mandanten geleistet werden kann.