Die Kosten der strafrechtlichen oder steuerrechtlichen Vertretung sind überschaubar und lassen sich auch transparent darstellen. Dies gilt sowohl für die gesetzlichen Gebühren als auch für die individuell zu vereinbarende Vergütung.

Gesetzliche Grundlage der Berechnung der Anwaltsgebühren ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Für die Erstberatung sieht das RVG vor, dass der Anwalt mit dem Mandanten eine schriftliche Vergütungsvereinbarung trifft. Geschieht dies nicht, so ist für die Erstberatung gegenüber einem Verbraucher eine Höchstgrenze von 190,00 EUR netto vorgesehen. Die für die Erstberatung entrichtete Vergütung wird auf jede weitere anwaltliche Dienstleistung in derselben Sache angerechnet.

Die Vergütung weitere anwaltlicher Dienstleistungen richtet sich im Strafrecht wie auch im Steuerrecht nach Tätigkeit, Verfahrensabschnitten und der Kategorie der Gerichte. In Strafsachen gilt dabei für alle Instanzen und Verfahrensabschnitte, dass die Verteidigung eines in einer Justizvollzugsanstalt, Therapieeinrichtung oder einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachten Mandanten mehr Aufwand erfordert als die Vertretung eines auf freiem Fuß befindlichen Mandanten. Entsprechend sieht das RVG hier für jeden betroffenen Verfahrensabschnitt eine erhöhte Gebühr in Form des sogenannten Haftzuschlags vor.

Das RVG unterscheidet in Strafsachen hinsichtlich der Gebührenhöhe auch – für jede Tätigkeit, jeden Verfahrensabschnitt und jede Instanz – zwischen Wahlverteidiger und Pflichtverteidiger. Anders als bei der Prozesskosten- oder Verfahrensbeihilfe in Zivilsachen bedeutet die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht, dass die anwaltliche Dienstleistung kostenlos ist.

Die Gebühren des Pflichtverteidigers liegen unter den mittleren Gebühren eines Wahlverteidigers. Die Verpflichtung zur Übernahme der Anwaltskosten in Strafsachen richtet sich nach der Kostenentscheidung des Richters: Wird der Mandant verurteilt, hat er auch seine Anwaltskosten zu tragen. Bei einem Freispruch steht dem Mandanten ein Anspruch auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen, zu denen auch die Kosten eines Wahlverteidigers gehören, zu. Eine Auszahlung seitens der Staatskasse erfolgt natürlich nur in dem Umfang, indem der Mandant bereits Gebühren an den Anwalt gezahlt hat.